Reichweite des Versicherungsschutz der Krankenversicherung in Marokko?

18. September 2012
18. September 2012 Riyad El Cadi

Reichweite des Versicherungsschutz der Krankenversicherung in Marokko?

Nach einer jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel können wir für den Urlaub in Marrakesch und Marokko nur dazu raten, eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Behandlungsberechtigung im Gepäck zu haben:

Das Bundessozialgericht bestätigte kürzlich (Az.: B 1 KR 21/11 R), dass die Krankenkassen nach den bilateralen Sozialversicherungsabkommen nur jene medizinische Leistungen erstatten müssen, die auch einheimische Versicherte aus ihrer Krankenversicherung beanspruchen können.

Ein Berliner scheiterte daher mit seiner Klage gegen seine Krankenversicherung auf Übernahme seiner gesamten Krankenhauskosten. Er war mit einem Schädel-Hirn-Trauma in eine private Klinik in Tunis eingeliefert worden. Da ein Tunesier kein Anspruch auf Behandlung in einer Privatklinik hat, erhielt der Berliner statt der knapp 8.800 EUR nur etwa die Hälfte erstattet. Dies gelte auch dann, wenn der Versicherte bewußtlos in die Privatklinik eingeliefert worden sei und keine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Klinikwahl gehabt hätte. Für Marokko gelten ähnliche Bedingungen: auch ein Marokkaner steht aus seiner Krankenversicherung nicht die Inanspruchnahme der Leistungen eines privaten Krankenhauses zu.

Ratsam ist daher eine private Auslandszusatzkrankenversicherung.

Der Verband der gesetzlichen Krankenkassen außerdem, die Kassenbescheinigung über die Behandlungsberechtigung bei einem Auslandsaufenthalt mitzunehmen.

Zwar dürfe die Behandlung nicht verweigert werden, wenn die Berechtigung fehlt. Aber immer wieder würden ausländische Kliniken bei einem nicht sofort vorgelegten Nachweis mit dem Versicherten privat abrechnen. Die dabei entstehenden Zusatzkosten müsse die gesetzliche Krankenversicherung aber nicht zahlen.